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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 1 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte im Kanton Bern sowie die Aufgaben und die Organisation der damit betrauten Gebäudeversicherung Bern (GVB).

Gegenstand Art. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) →

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