871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 9 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Zuständigkeiten
Feuerschutz - Periodische Feuerschutzkontrollen (Feuerschau)
Art. 9 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Zuständigkeiten
1. Die GVB führt periodische Feuerschutzkontrollen in Gebäuden mit besonderer Personengefährdung, wie in Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben, Tanzbetrieben, Kinos, Theatern, Spitälern, Heimen und Gebäuden mit grosser Personenbelegung durch.
2. Sie führt im Weiteren periodische Feuerschutzkontrollen in Gebäuden mit gewerblicher Mischnutzung und in Hochhäusern durch.
3. Alle übrigen Gebäude fallen unter die Eigenkontrolle.
4. Die Gemeinden und private Fachfirmen oder -organisationen können von der GVB in besonderen Fällen mit Feuerschutzkontrollen beauftragt werden.