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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 8 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Nachkontrollen

Feuerschutz - Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren
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Art. 8 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Nachkontrollen

Die zuständige Behörde kann nach der Mängelbehebung eine Nachkontrolle durchführen.

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