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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 7 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Festgestellte Mängel

Feuerschutz - Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren
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Art. 7 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Festgestellte Mängel

1. Stellt die zuständige Behörde anlässlich der Bau- oder Abnahmekontrolle Feuerschutzmängel fest, ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer unverzüglich schriftlich aufzufordern, diese zu beheben.

2. Zur Behebung der Mängel sind angemessene Fristen einzuräumen.

3. Es sind Sofortmassnahmen anzuordnen, wenn die durch den Mangel verursachte Feuer- oder Explosionsgefahr besonders gross ist.

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