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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 6 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Abnahmekontrollen

Feuerschutz - Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren
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Art. 6 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Abnahmekontrollen

1. Nach Vollendung der Bauarbeiten ist der zuständigen Behörde von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer zu bestätigen, dass die feuerschutztechnischen Auflagen erfüllt sind.

2. Die zuständige Behörde führt insbesondere bei Objekten mit erheblicher Personengefährdung sowie bei bedeutenden Bauvorhaben Abnahmekontrollen durch.

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