871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 5 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Baukontrollen
Feuerschutz - Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren
Art. 5 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Baukontrollen
Während den Bauarbeiten führt die zuständige Behörde Kontrollen insbesondere in jenen Objektbereichen durch, die nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand überprüft werden können.