Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 5 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Baukontrollen

Feuerschutz - Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Baukontrollen

Während den Bauarbeiten führt die zuständige Behörde Kontrollen insbesondere in jenen Objektbereichen durch, die nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand überprüft werden können.

← Art. 4a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) Geltungsbereich Art. 6 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →