871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 4a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Brandschutznachweis
Feuerschutz - Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren
Art. 4a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Brandschutznachweis
1. Die Bauherrin oder der Bauherr kann bei in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Gebäuden der Qualitätssicherungsstufe 1 im Bewilligungsverfahren einen Brandschutznachweis einreichen.
2. Der Brandschutznachweis umfasst die baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen und ist nach den Vorgaben der GVB zu erstellen.
3. Die Brandschutzmassnahmen werden in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 in die Bewilligung aufgenommen.