871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 42 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Aufsicht
Aufsicht und Schlussbestimmungen
Art. 42 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Aufsicht
1. Für die Aufsicht über die Feuerwehren und die Löschwasserversorgung sind den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern Kreisfeuerwehrinspektorinnen und Kreisfeuerwehrinspektoren sowie Fachexpertinnen und Fachexperten beigeordnet.
2. Die Kreisfeuerwehrinspektorinnen und Kreisfeuerwehrinspektoren, die Fachexpertinnen und Fachexperten sowie die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren werden von der GVB ernannt.
3. Die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor wird auf Vorschlag der GVB von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernannt.
4. Sie oder er übt mit dem ihr oder ihm unterstellten Feuerwehrinspektorat die mittelbare Aufsicht der GVB über die Feuerwehren aus.