871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 41 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - 2. Kostentragung
Löschwasserversorgung
Art. 41 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · 2. Kostentragung
1. In den Fällen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b trägt die Einwohnergemeinde die Mehrkosten (Bst. a) oder die Erstellungskosten (Bst. b).
2. Die Kosten für Löschposten im Gebäudeinnern tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.