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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 41 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - 2. Kostentragung

Löschwasserversorgung
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Art. 41 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · 2. Kostentragung

1. In den Fällen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b trägt die Einwohnergemeinde die Mehrkosten (Bst. a) oder die Erstellungskosten (Bst. b).

2. Die Kosten für Löschposten im Gebäudeinnern tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

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