871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 40 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Ausserhalb des Versorgungsgebietes 1. Sicherstellung
Löschwasserversorgung
Art. 40 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Ausserhalb des Versorgungsgebietes 1. Sicherstellung
1. Ausserhalb des Versorgungsgebietes der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit gut erhaltenen und stets betriebsbereiten Anlagen sicherzustellen durch
a) die Mehrdimensionierung der Trink- und Brauchwasserversorgung auf die Bedürfnisse des Hydrantenlöschschutzes,
b) die Erstellung von netzunabhängigen Löschwassereinrichtungen,
c) **\*** ...
2. Die Gemeinde bestimmt im Einzelfall die zu treffenden Massnahmen nach Rücksprache mit der zuständigen Feuerwehrorganisation und dem Amt für Wasser und Abfall.