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Art. 4 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Feuerschutzauflagen

Feuerschutz - Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren
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Art. 4 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Feuerschutzauflagen

1. Die GVB setzt die Feuerschutzauflagen und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest

a. Industrie- und grosse Gewerbebauten,

b. Bauten für die Beherbergung oder Pflege von mehr als 19 Personen sowie Gastgewerbebetriebe,

c. Gebäude, in denen sich vorübergehend oder ständig viele Menschen aufhalten, wie beispielsweise Geschäfte mit über 1200 m² Verkaufsfläche, Schulanlagen, grosse Bürobauten, Theater, Kinos und Tanzbetriebe,

d. Gebäude und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,

e. Hochhäuser und

f. Einstellhallen für 50 oder mehr Fahrzeuge.

2. Bei allen anderen Gebäuden ist die Gemeinde unter Vorbehalt von Artikel 4a hierfür zuständig.

3. Die Feuerschutzauflagen und Bedingungen werden im Baubewilligungsverfahren oder, wo keine Baubewilligung erforderlich ist, im Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_4650081_2_2_c) festgelegt.

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