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Art. 39 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Löschschutz im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung

Löschwasserversorgung
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Art. 39 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Löschschutz im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung

Im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit Hydranten sicherzustellen. Die Löschreserven, die Betriebsdrücke, die Leistung und die Dotation der Hydranten richten sich nach dem Brandrisiko in den einzelnen Siedlungsgebieten.

Mehrkosten gegenüber dem zonen- oder siedlungskonformen Hydrantenlöschschutz, die durch die Mehrdimensionierung der Löschreserven, Sprinkleranlagen oder zusätzliche Hydranten entstehen, tragen die Verursachenden. Dies gilt auch für die Erneuerungskosten.

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