871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 39 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Löschschutz im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung
Löschwasserversorgung
Art. 39 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Löschschutz im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung
Im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit Hydranten sicherzustellen. Die Löschreserven, die Betriebsdrücke, die Leistung und die Dotation der Hydranten richten sich nach dem Brandrisiko in den einzelnen Siedlungsgebieten.
Mehrkosten gegenüber dem zonen- oder siedlungskonformen Hydrantenlöschschutz, die durch die Mehrdimensionierung der Löschreserven, Sprinkleranlagen oder zusätzliche Hydranten entstehen, tragen die Verursachenden. Dies gilt auch für die Erneuerungskosten.