Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 38 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Entschädigung

Feuerwehren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Entschädigung

1. Bei nachbarlicher Hilfeleistung können die Kosten zurückgefordert werden für

a) die Entschädigung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen,

b) den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten sowie

c) das verwendete Verbrauchsmaterial.

2. Die GVB erlässt für die Entschädigungen Richtlinien.

3. Für die Betriebskosten der Sonderstützpunkte leistet der Kanton volle Abgeltung nach pauschalisierten Ansätzen.

← Art. 37 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) Geltungsbereich Art. 38a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →