871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 38 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Entschädigung
Feuerwehren
Art. 38 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Entschädigung
1. Bei nachbarlicher Hilfeleistung können die Kosten zurückgefordert werden für
a) die Entschädigung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen,
b) den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten sowie
c) das verwendete Verbrauchsmaterial.
2. Die GVB erlässt für die Entschädigungen Richtlinien.
3. Für die Betriebskosten der Sonderstützpunkte leistet der Kanton volle Abgeltung nach pauschalisierten Ansätzen.