871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 37 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Nachbarschaftshilfe
Feuerwehren
Art. 37 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Nachbarschaftshilfe
Nachbarfeuerwehren sind aufzubieten, wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die zuständige Feuerwehrorganisation nicht mehr gewährleistet ist.