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Art. 37 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Nachbarschaftshilfe

Feuerwehren
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Art. 37 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Nachbarschaftshilfe

Nachbarfeuerwehren sind aufzubieten, wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die zuständige Feuerwehrorganisation nicht mehr gewährleistet ist.

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