Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 36 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Bericht

Feuerwehren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Bericht

Nach jedem Ernstfalleinsatz hat die Einsatzleitung den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten.

← Art. 35 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) Geltungsbereich Art. 37 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →