871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 35 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Kommando während der Schadenbekämpfung
Feuerwehren
Art. 35 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Kommando während der Schadenbekämpfung
Grundsätzlich steht das Kommando in Feuerwehrbelangen der örtlich zuständigen Feuerwehrorganisation zu.
Das Kommandorecht kann delegiert werden.
Kommt ein Sonderstützpunkt im Sinne von Artikel 17 FFG zum Einsatz, so übernimmt dessen Einsatzleiterin oder dessen Einsatzleiter beim Eintreffen auf dem Schadenplatz das Kommando in Feuerwehrbelangen.
Steht eine Betriebsfeuerwehr im Ersteinsatz, kann die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der örtlich zuständigen Feuerwehrorganisation beim Eintreffen auf dem Schadenplatz das Kommando in Feuerwehrbelangen übernehmen.