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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 34 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Kommandorecht

Feuerwehren
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Art. 34 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Kommandorecht

Der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten steht unter Einräumung der Delegationsbefugnis das ausschliessliche Kommando in Feuerwehrbelangen auf dem Schadenplatz zu.

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