871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 33 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant
Feuerwehren
Art. 33 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant
1. Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr ernennen für jede Feuerwehrorganisation eine Kommandantin oder einen Kommandanten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
2. Vor der Ernennung ist die Zustimmung der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters einzuholen.
3. Betriebsfeuerwehren ernennen ebenfalls eine Kommandantin oder einen Kommandanten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Ernennung unterliegt der Genehmigung durch die Kreisfeuerwehrinspektorin oder den Kreisfeuerwehrinspektor.
4. Wechsel der Kommandantin oder des Kommandanten sind der GVB spätestens 90 Tage im Voraus mitzuteilen.