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Art. 32 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Versicherung

Feuerwehren
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Art. 32 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Versicherung

1. Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr haben alle aktiven Feuerwehrdienst leistenden Personen gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht zu versichern.

2. Sie entscheiden nach Ermessen über die Versicherung gegen Krankheit und Unfall und deren Folgen ausserhalb des Anwendungsbereichs der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung.

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