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Art. 31 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Übungen, Entschuldigungsgründe

Feuerwehren
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Art. 31 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Übungen, Entschuldigungsgründe

1. Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.

2. Entschuldigungsgesuche sind beim Feuerwehrkommando einzureichen.

3. Als Entschuldigungsgründe gelten

a. Krankheit,

b. schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie,

c. Schwangerschaft,

d. begründete Ortsabwesenheit und

e. **\*** weitere wichtige Gründe gemäss Feuerwehrreglement.

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