871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 30 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Kursverpflichtung
Feuerwehren
Art. 30 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Kursverpflichtung
1. Die Feuerwehrorganisationen sind verpflichtet, zur Ausbildung vorgesehene Feuerwehrangehörige in die entsprechenden Kurse zu delegieren.
2. Die Entschädigung der Kursteilnehmerinnen bzw. der Kursteilnehmer ist Sache der Feuerwehrorganisationen.