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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 30 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Kursverpflichtung

Feuerwehren
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Art. 30 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Kursverpflichtung

1. Die Feuerwehrorganisationen sind verpflichtet, zur Ausbildung vorgesehene Feuerwehrangehörige in die entsprechenden Kurse zu delegieren.

2. Die Entschädigung der Kursteilnehmerinnen bzw. der Kursteilnehmer ist Sache der Feuerwehrorganisationen.

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