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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 3 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Prüfnachweis

Feuerschutz - Baulicher Feuerschutz
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Art. 3 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Prüfnachweis

1. Die Bauherrin oder der Bauherr kann verpflichtet werden, Materialien und technische Einrichtungen zu verwenden, deren feuerschutztechnische Qualität durch eine Prüfung oder ein Gutachten von anerkannten Fachstellen nachgewiesen wurde.

2. Die GVB kann verlangen, dass solche Materialien und technische Einrichtungen mit einem Prüfzeichen versehen werden.

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