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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 29 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Weisungen

Feuerwehren
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Art. 29 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Weisungen

1. Die GVB erlässt unter angemessener Berücksichtigung der Richtlinien der Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens Weisungen über

a) Feuerwehrkategorien und -stufen,

b) Gliederung, Gradzuteilung und Uniformierung,

c) Ernennung der Kader und Fachleute,

d) Ausrüstung,

e) Ausbildung,

f) Alarmierung der Feuerwehren,

g) Übungstätigkeit,

h) Führung,

i) Inspektionen und Überprüfungen,

k) Entschädigungen und

l) Feuerwehr-Inspektorinnen bzw. Feuerwehr-Inspektoren, -Instruktorinnen bzw. Instruktoren und Fachexpertinnen bzw. Fachexperten.

2. Sie kann bei Missachtung dieser Weisungen ihre Beiträge an die Feuerwehrorganisationen kürzen oder verweigern.

3. Sie erlässt zusammen mit dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär Weisungen über die Zusammenarbeit der Feuerwehr mit dem Zivilschutz.

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