871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 28 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Aufsichtsorgane
Feuerwehren
Art. 28 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Aufsichtsorgane
Die Gemeinden setzen die zur Aufsicht über die Feuerwehr notwendigen Organe ein.
Diesen Organen können auch andere Aufgaben zugewiesen werden.