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Art. 28 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Aufsichtsorgane

Feuerwehren
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Art. 28 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Aufsichtsorgane

Die Gemeinden setzen die zur Aufsicht über die Feuerwehr notwendigen Organe ein.

Diesen Organen können auch andere Aufgaben zugewiesen werden.

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