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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 27 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Organisation

Feuerwehren
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Art. 27 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Organisation

1. Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr legen die Organisation der Feuerwehr unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Gefahrenpotenzials im Einvernehmen mit der Kreisfeuerwehrinspektorin oder dem -inspektor fest.

2. Sie setzen insbesondere den Bestand und die Gliederung fest und umschreiben die Pflichten der Feuerwehrangehörigen.

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