871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 27 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Organisation
Feuerwehren
Art. 27 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Organisation
1. Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr legen die Organisation der Feuerwehr unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Gefahrenpotenzials im Einvernehmen mit der Kreisfeuerwehrinspektorin oder dem -inspektor fest.
2. Sie setzen insbesondere den Bestand und die Gliederung fest und umschreiben die Pflichten der Feuerwehrangehörigen.