871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 24 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Selbstreinigung und andere Ausnahmen
Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen
Art. 24 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Selbstreinigung und andere Ausnahmen
1. Die Selbstreinigung von einfachen Feuerungs- und Abgasanlagen durch die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer ist zulässig, sofern keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind.
2. Die GVB regelt die Selbstreinigung und allfällige andere Ausnahmen in ihren Weisungen.
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