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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 24 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Selbstreinigung und andere Ausnahmen

Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen
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Art. 24 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Selbstreinigung und andere Ausnahmen

1. Die Selbstreinigung von einfachen Feuerungs- und Abgasanlagen durch die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer ist zulässig, sofern keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind.

2. Die GVB regelt die Selbstreinigung und allfällige andere Ausnahmen in ihren Weisungen.

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