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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 23 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Ersatzvornahme

Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen
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Art. 23 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Ersatzvornahme

1. Die für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständige Stelle nach Artikel 12 ordnet die umgehende Reinigung oder die Mängelbehebung durch eine Kaminfegerin bzw. einen Kaminfeger oder eine andere Fachperson ersatzweise an, wenn die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nach Artikel 21 nicht nachkommt.

2. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trägt die Kosten einer Ersatzvornahme.

3. Das VRPG ist anwendbar.

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