871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 22 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Mängel und Meldung
Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen
Art. 22 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Mängel und Meldung
1. Die für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständige Stelle nach Artikel 12 kann die Einhaltung der Unterhaltspflicht jederzeit prüfen und im Unterlassungsfall die erforderlichen Massnahmen anordnen.
2. Festgestellte Mängel oder zu wenig oft gereinigte Anlagen sind der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer durch die Kaminfegerin oder den Kaminfeger umgehend schriftlich zu melden.
3. Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben werden, hat die Kaminfegerin oder der Kaminfeger der für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständigen Stelle nach Artikel 12 umgehend schriftlich Meldung zu erstatten.