871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 21 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Pflichten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers
Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen
Art. 21 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Pflichten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers
1. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist für den Unterhalt und die Einhaltung der sicherheitstechnischen Wartung der Anlagen verantwortlich.
2. Die Zeitabstände zwischen den sicherheitstechnischen Wartungen werden von der GVB in ihren Weisungen festgelegt.
3. Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn die sicherheitstechnische Wartung erfolgt und allfällige Mängel fachgerecht behoben sind.
4. Der Nachweis der Kontrollen und Reinigungen ist zu belegen, namentlich durch Rechnungen oder visierter Eintragungen im Service-Heft der Feuerungs- und Abgasanlage. Die für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständige Stelle nach Artikel 12 kann jederzeit Einsicht in diese Unterlagen nehmen.