Art. 2 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Anforderungen an den Feuerschutz
Art. 2 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Anforderungen an den Feuerschutz
1. Bauten und Anlagen im Kanton sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist.
2. Die anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik hält in jedem Fall ein, wer die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen folgender Fachorganisationen und -verbände umsetzt
a Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF),
b Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA),
c Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH),
d Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
e Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI),
f Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI),
g Schweizerische Kamin- und Abgasanlagenvereinigung (SKAV),
h Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW),
i Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen (SES),
k Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS),
l Gebäudeversicherung Bern (GVB).
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