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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 17a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Konzessionsverletzung, Sanktionen und Rechtsweg

Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Gewähr und Konzessionsverletzungen
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Art. 17a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Konzessionsverletzung, Sanktionen und Rechtsweg

1. Eine konzessionierte Kaminfegerin oder ein konzessionierter Kaminfeger übt ihren oder seinen Beruf nicht einwandfrei aus, wenn sie oder er

a keine Gewähr mehr dafür bietet,

b die Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,

c die Konzessionsvoraussetzungen wiederholt verletzt.

2. Bei einer Zuwiderhandlung nach Absatz 1 kann die GVB

a eine Verwarnung erteilen,

b die Konzession einschränken,

c die Konzession bei groben Konzessionsverletzungen widerrufen.

3. Das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) ist anwendbar. Verfügungen der GVB sind mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anfechtbar.

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