871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 17a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Konzessionsverletzung, Sanktionen und Rechtsweg
Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Gewähr und Konzessionsverletzungen
Art. 17a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Konzessionsverletzung, Sanktionen und Rechtsweg
1. Eine konzessionierte Kaminfegerin oder ein konzessionierter Kaminfeger übt ihren oder seinen Beruf nicht einwandfrei aus, wenn sie oder er
a keine Gewähr mehr dafür bietet,
b die Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
c die Konzessionsvoraussetzungen wiederholt verletzt.
2. Bei einer Zuwiderhandlung nach Absatz 1 kann die GVB
a eine Verwarnung erteilen,
b die Konzession einschränken,
c die Konzession bei groben Konzessionsverletzungen widerrufen.
3. Das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) ist anwendbar. Verfügungen der GVB sind mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anfechtbar.