Art. 17 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Gewähr für die einwandfreie Berufsausübung
Art. 17 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Gewähr für die einwandfreie Berufsausübung
1. Gewähr für die einwandfreie Ausübung des Berufs als Kaminfegerin oder Kaminfeger bietet, wer
a) über einen guten Ruf verfügt,
b) ausreichende Kenntnisse der geltenden Brandschutzvorschriften nachweisen kann,
b1) die gesetzlichen Aufgaben pflichtgemäss erfüllt,
c) den Betrieb zweckmässig, umweltgerecht und gemäss dem aktuellen Stand der Technik organisiert.
2. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber
a) darf nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, welche die Kaminfegerlehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen, wobei sich die Gleichwertigkeit nach den vom SBFI anerkannten Berufen richtet,
a1) darf für die Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, die hierfür mindestens betriebsintern geschult wurden,
b) ist für die beruflichen Verrichtungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lernenden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_2848637_2_5_c) verantwortlich.
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