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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 16 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Dauer und Einhaltung der Konzession

Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Konzessionsgebühr und -dauer
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Art. 16 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Dauer und Einhaltung der Konzession

1. Die Konzession wird unbefristet erteilt.

2. Die Einhaltung der Konzession wird von der GVB durch Selbstdeklaration periodisch überprüft, mindestens alle drei Jahre.

3. ...

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