871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 16 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Dauer und Einhaltung der Konzession
Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Konzessionsgebühr und -dauer
Art. 16 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Dauer und Einhaltung der Konzession
1. Die Konzession wird unbefristet erteilt.
2. Die Einhaltung der Konzession wird von der GVB durch Selbstdeklaration periodisch überprüft, mindestens alle drei Jahre.
3. ...