871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 15a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Gebühr
Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Konzessionsgebühr und -dauer
Art. 15a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Gebühr
1. Für die erstmalige Erteilung der Konzession erhebt die GVB eine pauschale Gebühr von 400 Franken.