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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 15a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Gebühr

Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Konzessionsgebühr und -dauer
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Art. 15a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Gebühr

1. Für die erstmalige Erteilung der Konzession erhebt die GVB eine pauschale Gebühr von 400 Franken.

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