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Art. 15 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Konzessionsvoraussetzungen

Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Konzession für Kaminfegerinnen und Kaminfeger
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Art. 15 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Konzessionsvoraussetzungen

1. Die Bewerberin oder der Bewerber um eine Konzession hat ein schriftliches Gesuch mit folgenden Unterlagen an die GVB zu richten

a) Eidgenössisches Meisterdiplom als Kaminfegerin oder Kaminfeger,

a1) Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 22. November 2023 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2848620_2_4_c),

b) Wohnsitzbescheinigung,

c) Strafregisterauszug,

d) Handlungsfähigkeitszeugnis,

e) Handelsregisterauszug,

f) Betreibungsregisterauszug,

g) Nachweis über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken,

h) Selbstdeklaration über die Einhaltung der Qualitätsstandards der Branche, insbesondere für die umweltgerechte Abfallentsorgung,

i) Selbstdeklaration über die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen sowie die Lohngleichheit von Frau und Mann.

2. Die GVB kann weitere gleichwertige Ausbildungen anerkennen. Sie richtet sich dabei nach den vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannten Berufen.

3. Die Konzession

a) kann mit der Auflage verbunden werden, Weiterbildungskurse zu besuchen,

b) legt nötigenfalls alle weiteren Bedingungen und Auflagen fest.

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