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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 14 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Konzessionspflicht und Aufsicht

Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Konzession für Kaminfegerinnen und Kaminfeger
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Art. 14 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Konzessionspflicht und Aufsicht

Für die Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen im Kanton ist eine Konzession zur Berufsausübung als Kaminfegerin oder Kaminfeger erforderlich.

Die GVB ist Konzessions- und Aufsichtsbehörde für die Kaminfegerinnen und Kaminfeger.

Sie führt über alle konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger eine öffentlich zugängliche Liste.

Das öffentliche Beschaffungsrecht ist auf die Konzessionsvergabe nicht anwendbar.

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