871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 14 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Konzessionspflicht und Aufsicht
Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen - Konzession für Kaminfegerinnen und Kaminfeger
Art. 14 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Konzessionspflicht und Aufsicht
Für die Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen im Kanton ist eine Konzession zur Berufsausübung als Kaminfegerin oder Kaminfeger erforderlich.
Die GVB ist Konzessions- und Aufsichtsbehörde für die Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
Sie führt über alle konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger eine öffentlich zugängliche Liste.
Das öffentliche Beschaffungsrecht ist auf die Konzessionsvergabe nicht anwendbar.