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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 13 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV)

Feuerschutz - Feueraufsicht der Gemeinden
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Art. 13 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV)

1. Die Gemeinden wählen zur Erfüllung ihrer Feuerschutzaufgaben eine oder mehrere Feueraufseherinnen bzw. einen oder mehrere Feueraufseher und gewährleisten ihre Stellvertretung.

2. Als Feueraufseherin bzw. als Feueraufseher können nur Personen gewählt werden, welche die von der GVB festgelegten Anforderungen erfüllen.

3. Die Wahl der Feueraufseherin bzw. des Feueraufsehers ist der GVB mitzuteilen.

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