871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - 2. Aufsicht
Feuerschutz - Periodische Feuerschutzkontrollen (Feuerschau)
Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · 2. Aufsicht
1. Für die feuerschutztechnische Aufsicht über die der Eigenkontrolle zugeordneten Gebäude sind zuständig
a) * die GVB für Gebäude nach Artikel 4 Absatz 1, für technische Brandschutzmassnahmen nach Artikel 11a und für die Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen nach Artikel 21 bis 23,
b) die Gemeinden für alle übrigen Objekte.
2. Die Aufsicht besteht namentlich darin, erhebliche Feuerschutzmängel durch die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer beheben zu lassen (Art. 39 und 40 FFG[[3]](#paragraphtext_content_fn_4650105_2_3_c)).