871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 11a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - 1a. Technische Brandschutzmassnahmen
Feuerschutz - Periodische Feuerschutzkontrollen (Feuerschau)
Art. 11a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · 1a. Technische Brandschutzmassnahmen
1. Technische Brandschutzmassnahmen wie Brandmeldeanlagen und Sprinkleranlagen, die in einem Bewilligungsverfahren festgelegt wurden, müssen gemäss den anerkannten Regeln der Technik durch eine akkreditierte Stelle kontrolliert werden.
2. Nach Durchführung der Kontrolle ist der GVB innert Monatsfrist eine Bestätigung einzureichen.