Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 11a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - 1a. Technische Brandschutzmassnahmen

Feuerschutz - Periodische Feuerschutzkontrollen (Feuerschau)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11a Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · 1a. Technische Brandschutzmassnahmen

1. Technische Brandschutzmassnahmen wie Brandmeldeanlagen und Sprinkleranlagen, die in einem Bewilligungsverfahren festgelegt wurden, müssen gemäss den anerkannten Regeln der Technik durch eine akkreditierte Stelle kontrolliert werden.

2. Nach Durchführung der Kontrolle ist der GVB innert Monatsfrist eine Bestätigung einzureichen.

← Art. 11 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) Geltungsbereich Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →