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871.111 FFVOPFSP CH-BE

Art. 11 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Eigenkontrolle 1. Allgemeines

Feuerschutz - Periodische Feuerschutzkontrollen (Feuerschau)
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Art. 11 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Eigenkontrolle 1. Allgemeines

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind für Funktion, Wirksamkeit und Unterhalt der Feuerschutzmassnahmen verantwortlich. Zu deren Umsetzung erstellt die GVB insbesondere für risikoarme Nutzungen Arbeitshilfen.

Festgestellte Mängel sind ohne Verzug zu beheben.

Die Feuerschutzkontrollen von Feuerungs- und Abgasanlagen im Rahmen ihrer Reinigung bleiben vorbehalten.

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