871.111
FFVOPFSP
CH-BE
Art. 10 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Durchführung der Kontrollen
Feuerschutz - Periodische Feuerschutzkontrollen (Feuerschau)
Art. 10 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) · Durchführung der Kontrollen
1. Alle der periodischen Feuerschutzkontrolle unterstehenden Gebäude sind nach den von der GVB festgelegten Kontrollintervallen zu kontrollieren.
2. Der Kontrolltermin ist der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer rechtzeitig mitzuteilen.
3. Werden anlässlich der Feuerschutzkontrollen Mängel festgestellt, ist gemäss Artikel 7 und 8 vorzugehen.