871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 9 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Durchführung der Kontrollen
Feuerschadenverhütung - Durchführung des Feuerschutzes
Art. 9 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Durchführung der Kontrollen
1. Die Kontrollorgane haben Zutritt zu allen Räumen, die für die sachgerechte Durchführung der Kontrolle von Belang sind.
2. Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein der Eigentümerin oder des Eigentümers oder einer zur Vertretung bezeichneten Person vorzunehmen.
3. Für die Behebung von Mängeln sind angemessene Fristen einzuräumen und unverzüglich die erforderlichen Sofortmassnahmen zu treffen, wenn die Feuergefahr besonders gross ist.