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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 8 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Bau- und Abnahmekontrollen

Feuerschadenverhütung - Durchführung des Feuerschutzes
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Art. 8 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Bau- und Abnahmekontrollen

1. Mit Bau- und Abnahmekontrollen wird überprüft, ob die verfügten Auflagen und Massnahmen eingehalten sind.

2. Sind Auflagen und Massnahmen missachtet worden, hat die zuständige Behörde für deren Erfüllung zu sorgen.

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