871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 8 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Bau- und Abnahmekontrollen
Feuerschadenverhütung - Durchführung des Feuerschutzes
Art. 8 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Bau- und Abnahmekontrollen
1. Mit Bau- und Abnahmekontrollen wird überprüft, ob die verfügten Auflagen und Massnahmen eingehalten sind.
2. Sind Auflagen und Massnahmen missachtet worden, hat die zuständige Behörde für deren Erfüllung zu sorgen.