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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 7 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Periodische Kontrollen

Feuerschadenverhütung - Durchführung des Feuerschutzes
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Art. 7 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Periodische Kontrollen

1. Zur Gewährleistung der Feuersicherheit in bestehenden Gebäuden und Einrichtungen werden periodische Kontrollen durchgeführt.

2. Bei der Festsetzung der Kontrollintervalle ist den Feuerrisiken sowie dem Kontrollaufwand angemessen Rechnung zu tragen.

3. Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel sind im Rahmen selbständiger Verfügungen zu treffen.

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