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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 6 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Feuerschutzauflagen bei Bewilligungsverfahren

Feuerschadenverhütung - Durchführung des Feuerschutzes
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Art. 6 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Feuerschutzauflagen bei Bewilligungsverfahren

1. Im Verfahren für Bau-, Betriebs- und Einrichtungsbewilligungen sowie Plangenehmigungen werden Feuerschutzauflagen festgelegt.

2. Diese sind Bestandteil der entsprechenden Bewilligung.

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