871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 6 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Feuerschutzauflagen bei Bewilligungsverfahren
Feuerschadenverhütung - Durchführung des Feuerschutzes
Art. 6 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Feuerschutzauflagen bei Bewilligungsverfahren
1. Im Verfahren für Bau-, Betriebs- und Einrichtungsbewilligungen sowie Plangenehmigungen werden Feuerschutzauflagen festgelegt.
2. Diese sind Bestandteil der entsprechenden Bewilligung.