871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 51 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Anpassungen von Gemeindeerlassen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 51 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Anpassungen von Gemeindeerlassen
1. Bestehende Wehrdienstreglemente sind diesem Gesetz spätestens innert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen.