Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 51 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Anpassungen von Gemeindeerlassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Anpassungen von Gemeindeerlassen

1. Bestehende Wehrdienstreglemente sind diesem Gesetz spätestens innert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen.

← Art. 50 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) Zweck Art. 52 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →