871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 50 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Strafverfolgung durch die Gemeinde
Strafen
Art. 50 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Strafverfolgung durch die Gemeinde
Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Feuerwehrreglements oder dessen Ausführungsvorschriften werden nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes durch die Gemeinde verfolgt.
Ausgefällte Bussen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden.