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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 50 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Strafverfolgung durch die Gemeinde

Strafen
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Art. 50 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Strafverfolgung durch die Gemeinde

Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Feuerwehrreglements oder dessen Ausführungsvorschriften werden nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes durch die Gemeinde verfolgt.

Ausgefällte Bussen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden.

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