871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 49 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Strafverfolgung
Strafen
Art. 49 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Strafverfolgung
1. Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
2. Die zuständige Gemeinde kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
3. Der zuständigen kantonalen Amtsstelle sowie der Gemeinde ist von allen gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben.