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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 48 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Strafen
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Art. 48 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

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