871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 48 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Strafen
Art. 48 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.