Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 47 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Strafbestimmungen

Strafen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Strafbestimmungen

1. Mit Busse von 20 bis 20'000 Franken wird bestraft, wer

a. *** unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz konzessions- oder bewilligungspflichtig ist,

b. *** eine Konzession oder Bewilligung überschreitet,

c. rechtskräftigen Verfügungen nicht nachkommt oder

d. *** Pflichten, die ein ordnungsgemässer Feuerwehrbetrieb mit sich bringt, nicht erfüllt.

2. In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 50'000 Franken erkannt werden.

3. In besonders leichten Fällen kann von Strafe abgesehen werden.

← Art. 46 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) Zweck Art. 48 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →